Prüfung von Leitern und Tritte

DGUV V3 - 208-016

Die Prüfung von Leitern und Tritten (Leiterprüfung) nach DGUV Vorschrift 208-016

Leitern, Tritte die von Beschäftigten oder Besuchern an der Arbeitsstätte oder an öffentlichen Orten genutzt werden, sind Arbeitsmittel, die im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung  (kurz BetrSichV) vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Zum einen müssen Leitern, Tritte davor gesichert werden, dass sie nicht von Unbefugten genutzt oder auch betreten werden, zum anderen müssen sie auch einer regelmäßigen Leiterprüfung unterzogen werden. Doch wie sollte diese Prüfung von Leitern und Tritte nach DGUV Vorschrift 208-016 aussehen? Was sollte man über eine Prüfung von Leitern und Tritte nach DGUV Vorschrift 208-016 wissen? Wie oft sollte eine solche Prüfung von Leitern und Tritte nach DGUV Vorschrift 208-016 durchgeführt werden? Und darf jedermann eine Prüfung von Leitern und Tritten nach DGUV Vorschrift 208-016 durchführen?

Prüfung Leitern und Tritte

Die sogenannte BetrSichV fordert, dass alle Arbeitsmittel – und somit auch Leitern, Tritte und mehr – regelmäßig nach DGUV Vorschrift 208-016 geprüft werden müssen. Für diese Prüfung nach DGUV Vorschrift 208-016 wurden Werte ermittelt, die die Art, den Umfang und die Fristen der erforderlichen Prüfung festlegen. Zudem muss der Arbeitgeber  Anleitungen und Hinweise für seine Arbeitnehmer herausgeben, die den richtigen und sicheren Umgang mit den von ihm zur Verfügung gestellten Leitern und Tritten beschreiben. Diese Handlungsanleitungen lassen sich ebenso in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (kurz DGUV) in Erfahrung bringen, wie auch Hinweise und Empfehlungen die sich nach der  Prüfung von Leitern und Tritten ergeben. Für eine Prüfung von Leitern und Tritte besteht die Vorschrift DGUV Vorschrift 208-016 sowie die DGUV Vorschriften 208-016. Die Prüfung der Leitern und Tritte (Leiterprüfung) nach DGUV Vorschrift 208-016 muss durch einen geeigneten geschulten Fachmann durchgeführt werden.

Bei der Auswahl der geeigneten Zugänge zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind zu berücksichtigen:

  • Der zu überwindende Höhenunterschied
  • Die Dauer und Häufigkeit der Benutzung
  • Die Fluchtmöglichkeit bei drohender Gefahr und
  • Umfangreiche Werkzeug- und Materialtransporte

Dabei dürfen keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen!

Beispiele für zusätzliche Absturzgefahren sind:

  • Aufstellung der Leiter neben ungesicherten Öffnungen
  • Innerbetrieblicher Verkehr
  • Aufstellung neben Geländern oder an Absturzkanten zu tieferliegenden Ebenen

Handlungsanleitung für Leitern und Tritte

Für eine Prüfung von Leitern und Tritten nach DGUV Vorschrift 208-016 bieten verschiedenste Fachbetriebe beispielsweise spezielle Schulungen an. In dieser Schulung zur Leiterprüfung, weisen die Teilnehmer alle notwendigen Kenntnisse zur Leiterprüfung vor und sind demnach dazu befähigt, die Prüfung von Leitern und Tritte nach DGUV Vorschrift 208-016 eigenständig durchzuführen und zu dokumentieren. Unsere Mitarbeiter werden durch die Dekra Akademie geschult. Fernab dessen sind die Teilnehmer nach einer fachgerechten Schulung für eine Leiterprüfung ebenso dazu in der Lage im eigenen Ermessen den Umfang, die Art und auch die Fristen der Leiterprüfung und der Prüfungsintervalle zu bestimmen. Die Schulung für eine Leiterprüfung muss jedoch der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Vorschrift 208-016 – der Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten – entsprechen. Nur so erhält der Teilnehmer den erforderlichen Sachkundenachweis, der ihn dem ArbSchG §7 nach „zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV §2 (6)“ macht und somit zur Leiterprüfung bemächtigt.

Wie oft sollte eine Leiterprüfung durchgeführt werden?

Gesetzlich ist in der geltenden Betriebssicherheitsverordnung §§ 3 und 14 festgelegt, dass eine regelmäßige Prüfung von Leitern und Tritten nach DGUV Vorschrift 208-016 durchgeführt werden muss. Wie oft und in welchem Ausmaß die Leiterprüfung allerdings stattfinden sollte, das muss durch eine befähigte Person in Hinsicht auf deren Fachkenntnisse und mit Blick auf die individuellen Betriebsverhältnisse durch eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden. Je nach Leiter und Tritt und auch den vorliegenden Belastungen, kann eine Leiterprüfung also jährlich, aber sogar monatlich oder wöchentlich notwendig sein. Grundlegend ist hierfür neben der Leiterprüfung ebenso der Arbeitgeber zuständig, dieser kann jedoch einen Fachmann oder einen dazu ausgebildeten Mitarbeiter mit der Ermittlung und der Festlegung der Art, des Umfangs und den Fristen der Leiterprüfung beauftragen. Alle Mitarbeiter und Personen, die die Leitern oder Tritte innerhalb des Betriebes nutzen, müssen regelmäßig mit der sicheren Nutzung von diesen vertraut gemacht werden. Auch hiermit kann ein ausgebildeter Mitarbeiter oder ein Fachmann dazu beauftragt werden.

Leiterprüfung

Die an der Erarbeitung beteiligten Kreise können die Handlungsanleitung in eigener Zuständigkeit in textgleicher Form veröffentlichen.
Sie unterrichten sich gegenseitig über eine erfolgte Veröffentlichung:

  • Des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
  • Der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
  • Der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder
  • Des Fachausschusses Bauliche Einrichtungen und des Fachausschusses Bau der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  • Der IG Bauen-Agrar-Umwelt
  • Des Hauptverbandes des Deutschen Bauindustrie
  • Des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes
  • Der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk
  • Des Verbandes Deutscher Leitern- und Fahrgerüstehersteller
  • Des Hauptverbandes der Deutschen Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie
  • Des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks
  • Des Vereins Deutscher Sicherheitsingenieure

Die Prüfung und Handhabung von Leitern und Tritten

1. An wen wendet sich diese Handlungsanleitung?

Diese Handlungsanleitung wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die tragbare Leitern und Tritte für ihre Beschäftigten bereitstellen oder selbst benutzen. Sie gibt Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung, der berufsgenossenschaftlichen Regelungen und einschlägigen Normen, die beim Bereitstellen und Benutzen von Leitern und Tritten zu berücksichtigen sind. Der Umgang mit Leitern und Tritten schließt die Bereitstellung sowie deren sichere Benutzung ein.

2. Wofür ist der Unternehmer verantwortlich, der Leitern und Tritte bereitstellen und benutzen will?

Bevor der Unternehmer eine Leiter oder einen Tritt als Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitstellen und benutzen will, hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit sicherer ist. Die Betriebssicherheitsverordnung fordert in Abschnitt 5.1.4 des Anhanges 2: die Benutzung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist.

Beispiele für bauliche Gegebenheiten können sein:

  • enge Treppenhäuser (Wendeltreppen)
  • enge Räume (Toilettenräume)
  • enge Regalgänge
  • Zugang zu Dächern/Dachöffnungen
  • Unzugänglichkeiten für Befahranlagen (Fahrgerüste oder Hubarbeitsbühnen) aufgrund von Treppen, Absätzen oder der Beschaffenheit des Untergrunds

Bei dieser Gefährdungsbeurteilung werden die Arbeitsmittel und -verfahren sowie die Arbeitsumgebung beurteilt, mit dem Ziel, Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen abzuleiten.

Sicherere Arbeitsmittel sind z.B.:

  • Gerüste
  • Hubarbeitsbühnen
  • Arbeitskörbe in Verbindung mit Gabelstaplern
  • hochziehbare Personenaufnahmemittel

Zugänge sind z.B.:

  • Treppen
  • Rampen
  • Leitern und Tritte

Beispiele für geeignete Zugänge sind:

  • Treppen an Gerüsten, wenn hiervon umfangreiche Arbeiten ausgeführt werden
  • Treppen zu Arbeitsplätzen an maschinellen Anlagen
  • Rampen (ggf. mit Trittleisten) als Zugänge zu Arbeitsplätzen
  • Leitern, die in Gerüsten als Gerüst-Innenleitern eingebaut werden und nicht mehr als zwei Gerüstlagen miteinander verbinden
  • Leitern und Tritte als Zugang zu Fahrzeugladeflächen

Bei der Auswahl der geeigneten Zugänge zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind zu berücksichtigen:

  • der zu überwindende Höhenunterschied
  • die Dauer und Häufigkeit der Benutzung
  • die Fluchtmöglichkeit bei drohender Gefahr und
  • umfangreiche Werkzeug- und Materialtransporte
  • Dabei dürfen keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen

Beispiele für zusätzliche Absturzgefahren sind:

  • Aufstellung der Leiter neben ungesicherten Öffnungen
  • innerbetrieblicher Verkehr
  • Aufstellung neben Geländern oder an Absturzkanten zu tiefer liegenden Ebenen

Sind Arbeiten geringen Umfangs und geringer Gefährdung durchzuführen, können auch Leitern und Tritte benutzt werden. Bei der Beurteilung, ob es sich um kurzzeitige Arbeiten geringen Umfangs und mit geringer Gefährdung handelt, ist neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit sowie dem einzusetzenden körperlichen Aufwand auch der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeugs und Materials zu berücksichtigen.

Beispiele hierfür sind, wenn:

  • der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7,00 m über der Aufstellfläche liegt
  • bei einem Standplatz von mehr als 2,00 m Höhe die von der Leiter auszuführenden objektbezogene Arbeiten nicht mehr als zwei Stunden umfassen
  • das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10,00 kg nicht überschreitet
  • keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1,00 m² mitgeführt werden
  • keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von denen für den Beschäftigten zusätzliche
  • Gefahren ausgehen
  • Arbeiten ausgeführt werden, die einen geringeren Kraftaufwand erfordern, als den, der
  • zum Kippen der Leiter ausreicht
  • der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Sprosse/Stufe steht

Kurzzeitige Arbeiten geringen Umfangs können beispielsweise bei den folgenden Tätigkeiten gegeben sein:

  • Wartungs- und Inspektionsarbeiten
  • Mess-, Richt- und Lotarbeiten
  • Lampenwechsel in Leuchten
  • Anstricharbeiten und Reinigen von Dachrinnen und Dachabläufen
  • An- und Abschlagen von Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb
  • Dübel setzen
  • Spannen und Lösen von Verankerungen
  • Schließen von Ankerlöchern
  • geringfügiges Nacharbeiten von Betonflächen
  • Auswechseln von kleinformatigen Platten in Bekleidungen
  • Unterfügen, Verlegen von Höhenausgleich- und Auflagerstücken für Fertigteile
  • Ausrichten und Verschrauben von Montageteilen
  • Anbringen von kleinen Reklame-, Preisschildern oder Lichterketten
  • Reparaturen an Markisen und Vordächern
  • Montage- und Instandhaltungsarbeiten an Lüftungs-, Klima- und Heizungsanlagen
  • Montage von Bühnen und kleinen Regalanlagen

Können als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Leitern und Tritte benutzt werden, ergeben sich für den Unternehmer folgende Pflichten:

  • nur Leitern und Tritte zur Verfügung stellen, oder selbst benutzen, die den in Anhang 1
  • aufgeführten Regeln der Technik entsprechen und nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Arbeit geeignet sind (siehe Abschnitt 3)
  • bei Leitern und Tritten, die das GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) tragen, hat sich der Hersteller durch eine zugelassene Prüfstelle bestätigen lassen, dass die anerkannten Regeln der
  • Technik eingehalten sind
  • sich über die Gefährdungen beim Umgang mit Leitern und Tritten informieren und die
  • Beschäftigten angemessen unterweisen (siehe Abschnitte 4 und 5)
  • sicherstellen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
  • überprüft werden (siehe Abschnitt 6)

3. Was sollte der Unternehmer bei der Bereitstellung von Leitern und Tritten einschließlich des Zubehörs berücksichtigen?

3.1. Nach welchen Kriterien sind Leitern und Tritte auszuwählen?

Bei der Auswahl hinsichtlich Bauart, Zubehör, Größe und Werkstoff von Leitern und Tritten sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Arbeitsaufgabe
  • Arbeitsweise auf Leitern (z. B. Übersteigeverbot von Stehleitern)
  • ergonomische Bedingungen (z. B. Überkopfarbeiten)
  • Wahl, ob Sprossen- oder Stufenleitern in Abhängigkeit von der Benutzungsdauer
  • zulässige Traglast der Leitern und Tritte
  • Bodenbeschaffenheit (z. B. glatt, nachgiebig, uneben)

Zusätzliche Gefahren können ausgehen von:

  • innerbetrieblichem Verkehr
  • elektrischen Anlagen, Anlagen mit Explosionsgefahr
  • Rohrleitungen und Behältern
  • Schächten und Kanälen
  • maschinellen Anlagen und Einrichtungen (z. B. durch Aufstellung der Leiter in der Nähe von beweglichen Anlagenteilen)
  • Kran- und Förderanlagen
  • Absturzkanten

3.1.1. Welche Bauarten von Leitern, Tritten und Zubehör sind gebräuchlich?

In Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe und den Arbeitsbedingungen kann es erforderlich sein, die sichere Benutzung insbesondere von Leitern durch geeignetes Zubehör sicherzustellen.

Die Bauarten von Leitern und Tritten sowie gängiges Zubehör werden im Folgenden vorgestellt.

Anlegeleitern
Anlegeleitern sind einteilige Leitern mit Stufen oder Sprossen, die zu ihrer Benutzung angelegt werden.

Schiebeleitern
Schiebeleitern sind in Sprossenabständen höhenverstellbare zwei- oder dreiteilige Leitern mit oder ohne Seilzug, die zu ihrer Benutzung angelegt werden. Um die Gefährdung durch Umkippen beim Aufrichten größerer Schiebeleitern zu vermeiden, sollten hier Schiebeleitern mit Seilzug (Seilzugleitern) ausgewählt werden.

Rollleitern
Rollleitern sind Stufenanlegeleitern, die am Kopfende mit Rollen auf ortsfesten Schienen verfahrbar sind. Der Einsatz dieses Leitertyps empfiehlt sich, wenn z. B. Kleinteilregale häufig be- und entladen werden. Für Rollleitern ist auch die Bezeichnung „verfahrbare Regalleiter“ gebräuchlich. Bei gegenüberliegenden Regalreihen haben sich zwischen den Regalreihen angebrachte und quer zur Laufrichtung verschiebbare Rollleitern bewährt.

Steckleitern
Steckleitern sind Sprossenanlegeleitern, die aus mehreren Leiterelementen mit Hilfe von Einsteckvorrichtungen zusammengesetzt werden können. Durch die kurze Baulänge der einzelnen Leiternelemente lässt sich eine hieraus zusammengesetzte Leiter leicht transportieren. Sie wird z. B. im Rettungswesen (Feuerwehren) eingesetzt. Die maximal zulässige Gesamtlänge der Leiter wird durch den Hersteller angegeben.

Glasreinigerleitern
Glasreinigerleitern sind spitzzulaufende, einteilige oder aus mehreren Teilen (Steckleiterelementen) zusammengesetzte Leitern, die zu ihrer Benutzung über eine Anlage (z. B. Rolle, Polster) punktförmig angelegt werden. Je nach Größe unterscheidet man in Etagenleitern (zulässige Standhöhe max. 2 m) und Tourenleitern (Ausführung mit verbreiterter Fußtraverse für Arbeiten bis zu einer Standhöhe von max. 7 m).

Stufenleitern
Stufenstehleitern mit Plattform können für Arbeiten eingesetzt werden, die frontal vor dem Benutzer durchgeführt werden, z. B. das Einräumen von Regalen geringer Höhe oder Ausbesserungsarbeiten. Bei fahrbaren Stehleitern müssen deren Leiterschenkel auch druckfest miteinander verbunden werden können. Beim Betreten senkt sich die Leiter ab und steht auf den Leiterfüßen auf. Ausführungen mit größeren Abmessungen werden als Saal- oder Montageleitern bezeichnet. Ihr Einsatz erfordert auf Grund des höheren Gewichts und Fahrwerks einen ebenen Untergrund. Beim Einsatz von Stehleitern in Arbeitsbereichen mit wechselnden Arbeitshöhen bietet sich die Verwendung von höhenverstellbaren Sprossenstehleitern an. Diese bestehen aus zwei Unterteilen und einem in Sprossenabständen verschiebbaren Oberteil, das zur Höhenverstellung ausgezogen und in der gewünschten Höhe an den Unterteilen arretiert wird. Der Vorteil gegenüber herkömmlichen Sprossenstehleitern besteht darin, dass dieser Leitertyp optimal an die Arbeitshöhe angepasst werden kann. Höhenunterschiede können z. B. durch Holmverlängerungen ausgeglichen werden, die fest mit dem Leiterholm verbunden sind oder nachträglich dort angebracht werden. Sind Arbeiten in engen Treppenhäusern durchzuführen, in denen kein Gerüst aufgebaut werden kann, eignen sich Stehleitern mit Holmverlängerungen. Serienmäßig mit vier Holmverlängerungen ausgerüstete Stehleitern werden von den Herstellern auch als Treppen- oder Treppenhausleitern bezeichnet.

Podestleitern
Podestleitern sind ein- oder beidseitig besteigbare Aufstiege mit Stufen oder Flachsprossen und umwehter Plattform (Podest). Für Podestleitern ist auch die Bezeichnung Plattformleiter gebräuchlich. Sind Arbeiten durchzuführen, für die ein erhöhter Bewegungsfreiraum erforderlich ist, sollten Podestleitern bereitgestellt werden.

Beispiele hierfür sind:

  1. Wartungsarbeiten im Bereich der Fahrzeuginstandhaltung
  2. Regalbedienung in Verbindung mit der Handhabung sperriger oder schwerer Gegenstände

Podestleitern weisen gegenüber Stehleitern eine erhöhte Standsicherheit auf. Auf Grund ihrer geringeren Neigung gegenüber anderen Leiterbauarten, sind Podestleitern sicherer zu begehen.
Ihr Einsatz erfordert auf Grund ihres höheren Gewichts und Fahrwerks einen ebenen Untergrund.

Mehrzweckleitern
Mehrzweckleitern sind Leitern, die als Anlege-, Schiebe- oder Stehleitern verwendet werden können .Dreiteilige Mehrzweckleitern werden auch als „Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter“ bezeichnet. Die Bereitstellung von Mehrzweckleitern bietet sich an, wenn häufig sowohl Steh- als auch Anlegeleitern benötigt werden. Zu Mehrzweckleitern zählen auch Leitern, deren Schenkel durch selbsttätig sperrende Gelenke miteinander verbunden sind und sich als Anlege-, Stehleiter oder Kleinstgerüst aufstellen lassen. Vor der Benutzung ist auf das vollständige Einrasten aller Gelenke zu achten. Sollen Mehrzweckleitern mit Gelenken als Kleinstgerüst verwendet werden, gehört zu ihrer sicheren Benutzung ein geeignetes Belagelement. Belagelemente werden von den Herstellern solcher Leitern angeboten. Für das Einsteigen in Silos dürfen keine Seilleitern eingesetzt werden. Bei der Bereitstellung von Seilleitern zur Benutzung an Gebäudewänden, z. B. zur Flucht und Selbstrettung, sind nur Leiterausführungen mit Abstandhaltern geeignet.

Mast- und Hängeleitern
Hängeleitern sind Leitern, die zu ihrer Benutzung ohne Bodenberührung an- oder eingehängt werden. Am oberen Leiterende werden Hängeleitern gegen Aushängen gesichert; am unteren Leiterende zu benachbarten Bauteilen abgespannt. Mastleitern sind Leitern, die zu ihrer Benutzung senkrecht an Masten befestigt werden. Stahlspitzen eignen sich, wenn die Leiter auf Erdboden, Grasflächen oder sonstigem nachgiebigen Untergrund, in den die Stahlspitzen eindringen können, aufgestellt wird. Eine stufenlos einstellbare Holmverlängerung bzw. eine gebogene Traverse eignen sich zum Niveauausgleich bei geneigten Flächen. Da die Traverse breiter ist als das untere Leiterende, wird gleichzeitig eine Erhöhung der Standsicherheit erreicht. Für Arbeiten, die das längere Stehen auf einer Sprosse erfordern, bietet sich für den sicheren und weniger belastenden Stand der Einsatz eines Einhängepodestes an, das die Standfläche vergrößert. Als zusätzliche Haltemöglichkeit beim Begehen der Leiter dient der ein- oder beidseitig angebrachte Seitenhandlauf.

3.1.2. Welche Größe wird benötigt?

Bei der Wahl der Leitergröße/-länge sollte beachtet werden, dass:

  • nicht zusätzlich gesicherte Anlegeleitern nur bis zur viertobersten Stufe/Sprosse bestiegen werden, da sonst die Gefahr des Wegrutschens besteht
  • beidseitig besteigbare Stehleitern nur bis zur drittobersten Stufe/Sprosse bestiegen werden, damit ausreichender Halt möglich ist
  • Mehrzweckleitern in der Gebrauchsstellung „Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter“ nur bis zur fünftobersten Sprosse bestiegen werden
  • die Größe von Stehleitern mit Plattform sowie von Podestleitern so gewählt wird, dass der Benutzer die maximal erforderliche Arbeitshöhe ohne sich zu recken von der Plattform aus erreichen kann
  • die Länge von Anlegeleitern zum Übersteigen auf höhergelegene Arbeitsplätze so gewählt wird, dass sie die Anlegestelle um mindestens 1 m überragen, wenn keine anderen geeigneten Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind

3.1.3 Aus welchem Werkstoff sollte der Aufstieg sein?

Je nach Umgebungsbedingungen sind Leitern aus entsprechenden Werkstoffen auszuwählen.
Besondere Umgebungsbedingungen sind z. B.:

  • starke Verschmutzung
  • rauer Betrieb
  • chemische Stoffe
  • hohe Luftfeuchte
  • niedrige Temperaturen
  • elektrostatische Aufladung

Holzleitern eignen sich besonders für den Einsatz in rauem Betrieb, z. B. bei Ausbauarbeiten auf Baustellen. Holz ist trotz Oberflächenbehandlung witterungsempfindlich. Häufige Witterungswechsel (Sonne – Regen) können zur Beeinträchtigung der Holm-Sprossenverbindungen führen. Stahlleitern eignen sich für den Einsatz im Innenbereich mit rauem Betrieb, z. B. in Lager und Maschinenhallen. Stahl neigt trotz Oberflächenbeschichtung zur Korrosion. In Bereichen der Lebensmittelverarbeitung sowie der Wasserwirtschaft hat sich der Einsatz von Edelstahl bewährt. Aluminiumleitern eignen sich auf Grund des niedrigen Gewichtes für den Einsatz mit häufigen Ortswechseln. Sie gelten in der Regel als korrosionsgeschützt, sind jedoch empfindlich gegen Stoß- und Schlagbeanspruchung und damit nicht für den rauen Baustellenbetrieb geeignet. Kunststoffleitern eignen sich besonders in Bereichen mit schädigenden Einflüssen, z. B. bei der Verarbeitung von aggressiven Stoffen, wie Säuren und Laugen. Hier ist der Einsatz von Stahl und besonders Aluminium nicht zu empfehlen. Kunststoff findet meist in Verbindung mit einem festigkeitserhöhenden Glasfaseranteil als glasfaserverstärkter Kunststoff (GFK) Verwendung. Auch bei Arbeiten an oder in der Nähe von ungeschützten aktiven (unter Spannung stehenden) Teilen elektrischer Anlagen, wo die Gefahr durch Einwirkung des elektrischen Stromes auf den Menschen besteht, haben sich Kunststoffleitern bewährt. Die Gefahr einer Körperdurchströmung beim Berühren spannungsführender Teile kann durch Verwendung einer Kunststoffleiter vermindert werden.

3.2. Wie viele Aufstiege sind bereitzustellen?

Die Anzahl der bereitzustellenden Leitern und Tritte hängt von den Arbeitsaufgaben ab und ergibt sich aus der Benutzungshäufigkeit in den einzelnen Arbeitsbereichen und deren Entfernungen zueinander. Ziel ist es zu vermeiden, dass wegen langer Wege und mangelnder Verfügbarkeit ungeeignete Aufstiege verwendet werden. Empfehlenswert ist, wenn z. B. innerhalb größerer Lagerbereiche in jedem Lagergang ein geeigneter Aufstieg bereitsteht.

4. Was ist bei der Unterweisung der Beschäftigten zu beachten?

Durch die Unterweisung soll den Beschäftigten u. a. verdeutlicht werden, dass sich Unfälle mit bleibenden Beeinträchtigungen der Gesundheit auch schon beim Absturz aus geringen Höhen ereignen können. Die Unterweisung soll auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und dieser Handlungsanleitung, insbesondere des Abschnittes 5, erfolgen. Die Unterweisung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Die Unterweisung sollte mindestens einmal jährlich, sowie bei besonderen Anlässen erfolgen, wie z. B. nach einem Unfall oder dem Einsatz neuer Leiterbauarten. Der Arbeitgeber soll die durch die alltägliche Benutzung von Leitern und Tritten gewonnenen Erkenntnisse in die Unterweisungen einfließen lassen.

In der Regel beinhaltet eine Unterweisung:

  • Hinweise zur bestimmungsgemäßen Benutzung
  • bauartspezifische Hinweise
  • Hinweise auf zusätzliche Gefährdungen

zusätzliche Gefährdungen können z. B. ausgehen von:

  • innerbetrieblichem und öffentlichem Verkehr
  • Witterungseinflüssen (z. B. Glätte, Sturm)
  • elektrischen Anlagen
  • Rohrleitungen, Behältern, Schächten und Kanälen
  • Anlagen mit Explosionsgefahr
  • maschinellen Anlagen und Einrichtungen (z. B. durch Aufstellung der Leiter in der Nähe von beweglichen Anlagenteilen)
  • Kran- und Förderanlagen
  • Absturzkanten

5. Was ist beim Umgang mit Leitern und Tritten zu beachten?

5.1. Allgemeines

Das Arbeiten von Leitern ist erfahrungsgemäß gefährlicher als von anderen Arbeitsmitteln aus. Jeder Beschäftigte, der Leitern und Tritte benutzt, trägt eine Mitwirkungspflicht für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die Verhaltensmaßnahmen bei der Benutzung von tragbaren Leitern ergeben sich auch aus der auf der Leiter angebrachten Benutzungsanleitung in Form von Piktogrammen.

5.2. Bauartunabhängige Hinweise zur bestimmungsgemäßen Benutzung

  • Bei Arbeiten von Leitern aus muss ein sicheres Festhalten und Stehen möglich sein.
    Dieser Methode können bei Verwendung geeigneter Leitern gleichgestellt sein:
    – Stehen mit mindestens einem Fuß auf der Plattform einer Stufenstehleiter bei gleichzeitigem Anlehnen an der Haltevorrichtung
    – Stehen in Grätschstellung auf einer beidseitig besteigbaren Stehleiter, wobei der Benutzer auf den jeweils drittobersten Sprossen/Stufen steht und Knieschluss mit der Leiter hält
    – Stehen mit beiden Füßen auf den Sprossen/Stufen der Anlegeleiter bei gleichzeitigem Anlehnen mit dem Körper oder Körperteilen an höhergelegene Sprossen. Der Körperschwerpunkt liegt dabei stets zwischen beiden Leiterholmen.
  • Die sichere Benutzung von Leitern und Tritten sollte durch den Transport von Arbeitsmitteln und Materialien nicht wesentlich eingeschränkt werden.
    Zum Transport von Arbeitsmitteln haben sich umhängbare Werkzeugtaschen, -gürtel oder -schürzen bewährt. Es sollte darauf geachtet werden, dass keine Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 10 kg transportiert werden. Deren Windangriffsfläche sollte 1 m² nicht übersteigen.
  • Es sollten keine Stoffe und Geräte benutzt werden, von denen zusätzliche Gefahren ausgehen.
    Beispiele hierfür sind:
    – heiße oder ätzende flüssige Stoffe
    – Geräte mit erheblicher Krafteinwirkung auf den Benutzer
  • Leitern und Tritte sind nur mit max. 150 kg zu belasten.
  • Steigschenkel von Leitern und Tritten nur von einer Person betreten.
  • Leitern und Tritte sind nur mit geeignetem Schuhwerk zu besteigen. Geeignet sind z. B. geschlossene Schuhe; offenes Schuhwerk ohne Fersenriemen ist nicht geeignet.
  • Für die vorgesehene Tätigkeit sind bereitgestellte Leitern und Tritte und gegebenenfalls erforderliches Zubehör zu benutzen. Ungeeignet als Aufstieg sind z. B. Hocker, Stühle, Tische, Getränkekisten, Fässer oder Regale
  • Leitern und Tritte sind vor der Benutzung durch den Benutzer auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Mängel sind dem Vorgesetzten zu melden. Mit Mängeln behaftete Leitern und Tritte dürfen nicht benutzt werden. Dies gilt besonders bei der Benutzung betriebsfremder Leitern und Tritte
  • Leitern sind sicher zu transportieren. Zum sicheren Transport gehört z. B. dass lange Leitern vor dem Transport zusammengeschoben bzw. -geklappt werden.
  • Leitern auf Verkehrswegen sind gegen unbeabsichtigtes Umstoßen zu sichern. Geeignete Sicherungsmaßnahmen sind z. B. Aufstellen von Warnposten, Absperrungen oder Abschrankungen
  • Beim Arbeiten auf der Leiter sollen sich Benutzer nicht hinauslehnen. Seitliches Hinauslehnen kann zum Umkippen der Leiter führen und ist häufig die Ursache für Unfälle mit schweren Verletzungen. Deshalb sollte der Körperschwerpunkt zwischen den Leiterholmen liegen.
  • Leitern und Tritte auf ebenen und tragfähigem Untergrund aufstellen. Ungeeignet sind z. B. Kisten, einzelne Ziegelsteine oder Steinstapel, Tische, lose Unterlagen.
  • Leitern sollten nicht bei Witterungsbedingungen benutzt werden, die eine zusätzliche Gefährdung hervorrufen. Zusätzliche Gefährdungen sind z. B. starker oder böiger Wind, Vereisung oder Schneeglätte.

5.3. Bauartbedingte Hinweise zur bestimmungsgemäßen Benutzung

  • Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern nur an sichere Flächen anlegen. Unsichere Anlegestellen sind z. B. Glasscheiben, Spanndrähte, Masten, Stangen oder unverschlossene Türen.
  • Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern mit Sprossen unter einem Winkel von 65° bis 75° zur Waagerechten anlegen. Zu flaches Anlegen kann zum Wegrutschen, zu steiles Anlegen zum Umkippen führen.

Richtige Anlegewinkel

Der einfachen Bestimmung des richtigen Anlegewinkels dient die so genannte Ellenbogenmethode.

  • Stufenanlegeleitern so anlegen, dass die Stufen waagerecht stehen.
  • Bei Anlege- und Schiebeleitern die obersten drei Stufen/Sprossen nicht betreten.
  • Beim Betreten der obersten drei Stufen/ Sprossen fehlt nicht nur die Haltemöglichkeit, sondern es besteht auch die erhöhte Gefahr des Wegrutschens.
  • Bei Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter dürfen die oberen vier Sprossen des Schiebeleiterteiles nicht bestiegen werden. Der obere Teil des Leiterschenkels dient nur dem Festhalten. Beim Besteigen der oberen Sprossen besteht Kippgefahr.
  • Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern sind zum Übersteigen geeignet, wenn sie mindestens einen Meter überstehen oder bauseits Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind. Um das Verrutschen zu vermeiden, sollten Einhakvorrichtungen verwendet werden.
  • Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern auf Erdboden, Grasflächen oder sonstigem nachgiebigen Untergrund möglichst mit Stahlspitzen aufstellen.
  • Die Sperrbolzen höhenverstellbarer Leitern („Teleskopleitern“) müssen vollständig in die Sprossenlöcher eingeschoben sein.

Bei der Benutzung von höhenverstellbaren Leitern (Schiebe-, Mehrzweck und Stehleitern) müssen die Fallhakensicherungen eingelegt sein.

  • Stehleitern ohne Haltevorrichtung nur bis zur jeweils drittobersten Sprossen/Stufe betreten. Die beiden oberen Stufen-/Sprossenpaare dienen dem Anlehnen
  • und ermöglichen so einen sicheren Stand auch ohne separate Haltevorrichtung.
  • Stehleitern dürfen nur mit gespannten Spreizsicherungen benutzt werden.
  • Stehleitern dürfen nicht als Anlegeleitern benutzt werden. Auf Grund der Formgebung der Leiterfüße können Stehleitern nicht die erforderliche Rutschhemmung aufweisen. Beim Betreten der untersten Stufe/Sprosse kommt es zur Überlastung der Gelenke. Dabei kann die Leiter nach hinten abkippen.
  • Von Stehleitern oder Mehrzweckleitern in der Gebrauchsstellung „Stehleiter“ bzw. „Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter“ nicht auf hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übersteigen. Beim Übersteigen besteht erhöhte seitliche Kippgefahr.
  • Bei fahrbaren Stehleitern die druckfesten Spreizsicherungen einlegen. Sind bei Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter druckfeste Aussteifungen vorhanden, gehört auch hier das Einlegen zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Die druckfesten Spreizsicherungen verhindern das „Wandern“ des Steigschenkels, wenn das aufgesetzte Schiebeteil (Oberleiter) betreten wird. Sie dürfen nicht als Ablage verwendet oder betreten werden.
  • Fahrbare Steh- und Podestleitern gegen unbeabsichtigtes Verfahren sichern. Sicherung durch „Betätigen“ der Feststellbremse. „Automatische“ Sicherung durch die Belastung beim Betreten.
  • Einteilige Mehrzweckleitern mit Gelenken erst benutzen, wenn sich alle Gelenke in Sperrstellung befinden. Die Sperrstellung der Gelenke ist erkennbar, z. B. durch Sperrbolzen mit „Offen-Geschlossen“ Markierung, z. B. „O – C“ oder „O – I“.
  • Hängeleitern so gegen unbeabsichtigtes Aushängen sichern, befestigen und abspannen, dass sie nicht verrutschen oder in Pendelbewegungen geraten können.
  • Dachdeckerauflegeleitern mit der Sprosse mittig in Sicherheitsdachhaken einhängen. Dachdeckerauflegeleitern nicht: als Anlegeleiter verwenden; mit der obersten Sprosse einhängen; in die Dachrinne stellen; bei Dachneigungen von mehr als 75° benutzen; mit deckendem Anstrich versehen.

5.4. Transport und Lagerung von Leitern und Tritten

Leitern und Tritte sollten so transportiert werden, dass keine Personen gefährdet werden. Schwere oder sperrige Leitern, z. B. mehrteilige Schiebleitern, sollten aus ergonomischen Gründen von mehr als einer Person getragen werden. Wenn möglich, sollten Transportmittel, z. B. Transportrollen, benutzt werden. Beim Transport von Leitern und Tritten auf Fahrzeugen sollte darauf geachtet werden, dass sie nicht beschädigt werden. Leitern und Tritte sollten gegen schädigende Einwirkungen geschützt gelagert werden. Schäden können je nach Werkstoff, z. B. durch Witterungseinflüsse, sonstige Feuchtigkeits- und Temperatureinflüsse oder Säure- und Laugeneinwirkungen eintreten.

6. Was ist bei der Prüfung und Instandhaltung zu beachten?

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen. Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen. Der Unternehmer hat ferner gemäß § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist. Die systematische Überprüfung von Leitern und Tritten lässt sich z. B. mit Hilfe einer Checkliste durchführen. Um die Erfassung und Prüfung aller Leitern und Tritte sicherzustellen, empfiehlt es sich, diese zu nummerieren und die Checklisten zu einem Kontrollbuch zusammenzufassen.

Bei der Prüfung sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden:

  • Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen
  • fehlende Bauteile
  • ordnungsgemäße Funktion der Verbindungselemente (z. B. Gelenke bei einteiligen Mehrzweckleitern)

Personen mit ausreichenden handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten können Instandsetzungsarbeiten geringen Umfanges an Leitern und Tritten durchführen.

Beispiele hierfür sind:

  • Auswechseln/Einbau von Leiterfüßen
  • Kürzung der Leiter bei Beschädigung der Holmenden
  • Austausch von einschraubbaren Sprossen

Bei der Instandsetzung ist zu beachten, dass das Anlegen von Bandagen um gebrochene Leiterholme nicht zulässig ist; schadhafte oder fehlende Sprossen nur durch Sprossen der gleichen Art ersetzt werden und durch die Verwendung von Sprossenhaltern für die Befestigung von Ersatzsprossen die Festigkeit der Holme nicht beeinträchtigt wird. Bei der Instandhaltung von Aufstiegen aus Holz sollen zum frühzeitigen Erkennen von Schäden nur durchscheinende Lacke, Lasuren und Impregnierungen verwendet werden. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Leitern und Tritte nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit dieser Arbeitsmitteln beeinträchtigen können, auf ihren sicheren Zustand überprüft werden.

7. Und wenn Leitern und Tritte Schäden aufweisen?

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass schadhafte Leitern und Tritte der Benutzung entzogen und so aufbewahrt werden, dass die Weiterbenutzung bis zur sachgerechten Instandsetzung bzw. Verschrottung nicht möglich ist. Instandsetzungsarbeiten größeren Umfanges sollten von Fachbetrieben oder dem Hersteller des Aufstiegs vorgenommen werden.

Dazu gehören z. B.:

  • Einbördeln von Sprossen
  • Schweißarbeiten

Die fachgerechte Instandsetzung eines stark beschädigten Leiterteiles einer Schiebe- oder Mehrzweckleiter ist nicht mehr möglich. Die Leitern kann ggf. gekürzt werden, wobei auf den festen Sitz der neu eingebauten Leiterfüße zu achten ist.

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Tobias Roes

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